Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung der Bedingungen
1.1 Unseren sämtliche Angeboten liegen unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2 Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Genehmigung.
2.3 Im Zweifelsfall ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Rücktrittsvorbehalt
3.1 Wir haben das Recht, vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Gegenstände unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lässt.
4. Warenbeschaffenheit – Gewichts- und Mengentoleranz
4.1 Muster dienen lediglich der Beschreibung des allgemeinen Charakters der Ware, mit der Vorlage solcher Muster wird nicht zugeischert, dass die Ware die gleichen Eigenschaften wie das Muster hat.
4.2 Bei erneuter Bestellung schon früher gelieferter Ware gewährleisten wir nicht, dass die Ware die gleichen Eigenschaften wie die früher gelieferte hat.
4.3 Wir behalten uns vor, die bestellte Ware mit technisch bedingten Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern, soweit solche Abweichungen für den Besteller unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Ware zumutbar sind. Insoweit stehen dem Besteller auch nicht Gewährleistungsansprüche zu.
4.4 Für die Einhaltung eines bestimmten spezifischen Gewichtes der Ware wird keine Gewähr übernommen, Abweichungen um bis zu 10 % nach oben oder unten bleiben vorbehalten.
4.5 Wird die bestellte Ware speziell zur Ausführung des Auftrages angefertigt, gelten Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Ware als vertragsgemäß.
5. Preise – Versand
5.1 Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, eventuell Zoll und Einfuhr-Nebenabgaben und Versicherung.
5.2 Es werden die am Tage der Lieferungen gültigen Preise berechnet. Unabhängig davon behalten wir uns bei Waren, die auf Abruf bestellt werden, bei einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten für den Fall, dass die die Währungsverhältnisse oder die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Ernergie oder andere Produktionsfaktoren wesentlich ändern, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise vor.
5.3 Die Warensendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und seine Kosten versichert.
5.4 Wenn wir keine Versandvorschriften erhalten, versenden wir die Ware auf den nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen.
Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Anzeige über unsere Anlieferbereitschaft auf den Besteller über.
6. Abrufaufträge – Wareneinteilung – Teillieferung
6.1 Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung 12 Monate nach Vertragsabschluss als abgerufen.
6.2 Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
6.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.
7. Lieferfrist
7.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung und gilt als bewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Haus verlassen hat.
7.2 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Besteller o.ä., verlängert sich die Lieferfrist um die der Behandlung und eine angemessene Nachlieferungsfrist.
7.3 Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware oder die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.
7.4 Aus der Überschreitung einer Lieferzeit oder aus Lieferverzug kann der Besteller Schadenersatzansprüche gegen uns nicht herleiten, es sei denn, dass die Firstüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
8. Gewährleistung
8.1 Etwaige Mängel der gelieferten Ware, hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchungen erkannt werden können, längstens 1 Woche, für andere Mängel längstens 6 Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller.
8.2 Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Besteller dadurch aller Gewährleistungen verlustig.
8.3 Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe und Gewicht der Ware bleiben vorbehalten.
8.4 Wir übernehmen in keinem Fall eine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenem Verwendungszweck eignet und die unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann.
8.5 Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
8.6 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelrüge begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrags hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtet schriftlich eine Frist von 10 Tagen setzten, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über.
8.7 Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Lieferung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.
8.8 Weitergehende, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
9. Rechnungen – Zahlungen
9.1 Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versandt oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.
9.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Bezahlt der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum die ganze Rechnung bar oder durch Scheck, ist er berechtig 2 % Skonto einzubehalten. Das Skonto wird nur auf dem reinen Rechnungswert der Ware selbst ohne Mehrwertsteuer gewährt.
9.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer, ihm uns gegenüber obliegenden, Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeitsdatum nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften sofort fällig.
9.4 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste. Ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
9.5 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
9.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zu Erfüllung solcher Forderungen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum.
10.2 Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalts stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Ware, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben.
Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung mit anderen Ware Eigentum oder Miteigentum des Bestellers entstehen, geht dieses Eigentum oder Miteigentum sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab.
Das aufgrund der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
10.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an eine oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.
Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten. Wir können diese Befugnis wiederrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte gefährdet erscheinen lassen. Die Einbeziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögenverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht.
Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihm geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhängen.
10.4 Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, nur im rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt, auf uns übergehen, zu anderen Verfügungen über unsere Ware ist der Besteller nicht befugt; er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die uns durch eine Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller.
10.5 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend, dass mit der vollen Bezahlung unserer zurück, können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung mindestens 20 % des Rechnungswertes der Ware verlangen.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers, die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
11. Erfüllungsort – Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wuppertal.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist wenn der Besteller Vollkaufmann ist, Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht den Besteller auch an einem sonstigen für ihn greifenden Gerichtsstand zu verlangen.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.